Verbindlich unverbindlich
Neuregelung der vZTA im UZK
- Teil 1 – Alles neu macht der Mai
- Teil 2 – Früher ist besser
- Teil 3 – Schuld und Schuldige
- Teil 4 – Verbindlich unverbindlich
Für Unternehmen, die regelmäßig mit verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) der BAFA arbeiten, ergeben sich aufgrund der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen im UZK erhebliche Änderungen.
Verbindliche Tarifauskünfte werden von produzierenden Betrieben vorzugsweise vor der Markteinführung eines Produktes angefordert und genutzt. Einführer nutzen sie, wenn sie ein großvolumiges Neugeschäft für einen begrenzten Warenkreis mit einem neuen Partner beginnen wollen.
Auf der Exportseite dienen verbindliche Tarifauskünfte dazu, eventuell erforderliche Ausfuhrdokumente im Voraus zu kennen. Auf der Importseite dient die vZTA zusätzlich zu den erforderlichen Dokumenten auch zur Schätzung der anfallenden Einfuhrabgaben.
Diese Auskunft war für die Zollseite bislang bindend, nicht aber für den Teilnehmer. Wenn ein Unternehmen mit der Auskunft nicht einverstanden war (oder aktuell noch ist) und stattdessen eine abweichende Tarifierung vorzieht, so ist das bis dato zulässig.
Das ändert sich mit dem UZK.
Die neue verbindliche Zolltarifauskunft
- ist für Zoll und für den Teilnehmer bindend
- muss in den betroffenen Zollanmeldungen referenziert werden
- gilt nur noch für 3 Jahre (bislang 6 Jahre)
Vor diesem Hintergrund werden sich viele Unternehmen die Frage stellen, ob es künftig sinnvoll und hilfreich ist, solche Auskünfte zu beantragen. Alternativ besteht ja immer die Möglichkeit, im Einzelfall auf Nachfrage oder bei Kontrollen die erforderlichen Nachweise zu liefern. So ist man in der Tarifierung weiterhin flexibel.
Andererseits ist eine vZTA künftig weiterhin hilfreich, wenn ein Ausführer spezielle Waren produziert und mit dem Export seinen Spediteur beauftragt. Eventuelle Nachfragen des Spediteurs können dann sofort beantwortet werden bzw. entstehen gar nicht, wenn die vZTA an den Spediteur weitergereicht wird.
Auf der Importseite kann es für einen Spediteur (z. B. bei dem oben erwähnten Neugeschäft) ebenfalls sinnvoll sein, eine vZTA zu beantragen – insbesondere vor dem Hintergrund entstehender Zollschuld bei Verstößen und der Erweiterung des Personenkreises an Zollschuldnern.
Für betroffene Unternehmen empfiehlt es sich daher, im Einzelfall abzuwägen, ob die Beantragung einer vZTA künftig nützlich ist oder nicht, denn sie ist nicht verbindlich vorgeschrieben aber wenn vorhanden, dann bindend.