Schuld und Schuldige
Entstehung der Zollschuld bei Überführung in den freien Verkehr
- Teil 1 – Alles neu macht der Mai
- Teil 2 – Früher ist besser
- Teil 3 – Schuld und Schuldige
- Teil 4 – Verbindlich unverbindlich
Eine andere wichtige Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen im UZK ist die Erweiterung des Personenkreises, der zum Zollschuldner werden kann. Bislang gilt als Zollschuldner der Anmelder oder ein Vertreter, der in dessen Auftrag die Zollanmeldung abgibt.
Künftig kann auch eine Person als Zollschuldner herangezogen werden, die dem Anmelder Informationen vorenthält oder falsche Informationen liefert, die in der Folge dazu führen (sollen), dass kein Zoll erhoben wird, obwohl die Ware objektiv abgabenpflichtig gewesen wäre. Egal ob wissentlich oder unwissentlich.
Diese Regelung ist im Kern nicht neu. Bis jetzt war es allerdings den Mitgliedsstaaten überlassen, sie anzuwenden oder nicht. Deutschland hat sie nicht angewendet. Neu ist, dass mit Inkrafttreten des UZK diese Regelung für alle Mitgliedsstaaten verbindlich wird.
Klassisches Beispiel
Der/die ImportsachbearbeiterIn des beauftragten Spediteurs muss eine Zollanmeldung für einen Rohstoff abgeben, der bei normaler Endverwendung zollfrei ist, der aber bei der Verwendung als Tierfutter mit einem hohen Anti-Dumpingzoll belegt ist.
Der/die ImportsachbearbeiterIn weiß das, fragt beim Einführer nach und erhält die (falsche) Auskunft oder einen falschen Nachweis darüber, dass es sich um eine normale Verwendung handelt. In diesem Fall ist kein böser Wille unterstellt, sondern die Falschangaben entstanden aus Unwissenheit auf seiten des Einführers. Hier kann nunmehr der Einführer, der die falschen Angaben gemacht hat, für die Zollschuld herangezogen werden.
Vor diesem Hintergrund bekommt die fachliche Qualifikation des mit Zollangelegenheiten beauftragten Personals ebenfalls eine erhöhte Bedeutung. Die gängige Rechtsprechung benutzt hierfür den Begriff des „verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers“, mit dem angenommen wird, dass die MitarbeiterInnen für die Tätigkeit, die sie ausüben, entsprechend geschult wurden und werden. Das betrifft auch den Personenkreis in Unternehmen, die ihre Zollangelegenheiten an ihre Spediteure delegieren, zumindest dann, wenn die MitarbeiterInnen der Spedition öfter beim Auftraggeber nachfragen.
Für die AEO-zertifizierten Unternehmen fällt dies unter die Monitoring-Pflicht im Rahmen der Bewilligung. Ein Vorfall wie der oben beschriebene ist eine Unregelmäßigkeit im ordentlichen Geschäftsbetrieb! Allerdings kann der Spediteur im Rahmen des “self assessment” einen solchen Vorfall der Zollverwaltung proaktiv mitteilen, und auf Grund dieser „Selbstanzeige“ gegebenenfalls das Erlassen der entstandenen Zollschuld bewirken.
Die betroffenen Unternehmen sollten aber auch überlegen, ob sie eine eventuell vorhandene D&O-Versicherung („Directors & Officers Liability Insurance“) entweder abschließen oder auf entsprechende leitende Angestellte erweitern.
Zollschuldner bei Verstößen / Art. 79 UZK
Verstöße in diesem Sinne sind z. B.
- falsche Präferenznachweise
- wissentlich falsche Auskünfte (wenn etwa im obigen Beispiel dem Spediteur in böswilliger Absicht falsch geantwortet wird)
- Inbesitznahme der Waren, obwohl sie wissentlich noch nicht abschließend zolltechnisch abgefertigt sind
Für solche Fälle wird der Personenkreis, der für die Zollschuld herangezogen werden kann, nochmals erweitert um
- Besitzer / Erwerber
- Beteiligte, die nicht als Vertreter, aber für Rechnung des Auftraggebers tätig sind.
Erlöschen der Zollschuld nach Verstößen / Art. 103 DA UZK
Bei minder schweren Verstößen kann die entstandene Zollschuld gelöscht werden. Minder schwere Fälle sind z. B. Fristüberschreitungen, wenn der Verstoß innerhalb einer eventuell gewährten Fristverlängerung geheilt wird. In jedem Fall muss der Vorgang komplett ordentlich abgewickelt werden – auch nachträglich.
Bemerkenswert ist im Zusammenhang mit dem UZK, dass auch eine „Selbstanzeige“ zu einem minder schweren Fall führen kann. Dieser kann dann zugebilligt werden, wenn der Beteiligte sein Versäumnis selbst feststellt und dem Zoll mitteilt, bevor eine Zollkontrolle angeordnet wurde und bevor die Zollschuld mitgeteilt wurde.
Hier eröffnen sich natürlich auch Chancen im Zusammenhang mit dem AEO-Zertifikat, weil dort durch die neue Forderung nach einem Monitoring der Geschäftsfälle solche Tools und Prozesse zum Einsatz kommen. Neben dem Erlöschen der Zollschuld kann eine solche Selbstanzeige außerdem bußgeldbefreiend wirken.
Im nächsten Blog zum Thema UZK widmen wir uns der Neuregelung der Verbindlichen Tarifauskunft (vZTA).