Alles neu macht der Mai
Der Unionszollkodex (UZK) tritt mit ATLAS 8.6 in Kraft.
- Teil 1 – Alles neu macht der Mai
- Teil 2 – Früher ist besser
- Teil 3 – Schuld und Schuldige
- Teil 4 – Verbindlich unverbindlich
Bekanntermaßen tritt zum 1. Mai dieses Jahres der Unionszollkodex in Kraft. Ebenso bekanntermaßen herrscht bei den Beteiligten Unklarheit über zahlreiche Aspekte der Umsetzung in der täglichen Praxis. Wer ist in welcher Form davon betroffen? Fest steht, dass es auch auf Seiten der Zollverwaltung noch erhebliche Lücken und Unklarheiten gibt.
Zum 1. Mai wird sich im Tagesgeschäft der Zollbeteiligten adhoc nichts wirklich ändern. Zu diesem Zeitpunkt ist die weiche Migration zu ATLAS 8.6 noch nicht abgeschlossen und erst mit dieser ATLAS-Version wird die deutsche Zollverwaltung in den UZK starten. Das Ende der Migration ist für den 16.05.2016 vorgesehen. Es gibt also eine kurze Karenzzeit.
Dennoch wird es einige rechtliche Rahmenbedingungen geben, die tatsächlich ab dem 01. Mai gelten. Diesen Themen werden wir uns in den nächsten Ausgaben dieses Blogs zum Thema UZK widmen. Hier und heute beschäftigt uns die Frage: Wie wird die konkrete Umsetzung des UZK in den einzelnen Ländern aussehen?
Der UZK ist aufgeteilt in drei Teile:
- Implemented Acts (IA): Dieser Bereich enthält zentrale Bestimmungen (und deren Anhänge als DVO), die von der Kommission beschlossen wurden und EU-weit einheitlich Geltung haben.
- Delegated Acts (DA): Dieser Bereich enthält die nationalen Umsetzungen der Bereiche, die nicht von den IAs erfasst werden. Das sind im Wesentlichen die eigentlichen Zollverfahren.
- Transitional Delegated Acts (TDA): Dieser Bereich gilt für die „transition period“, d. h. den Übergangszeitraum zwischen Inkrafttreten und endgültiger Umsetzung des UZK in einem einzelnen Mitgliedsland. Das umfasst im Wesentlichen alle Übergangsregelungen für die Handhabung der jeweiligen Gültigkeit von Bewilligungen, Sicherheiten, Zulassungen etc., bis diese in den „Neuzustand“ überführt worden sind.
Der Übergangszeitraum bis zur vollständigen Umsetzung des UZK in den einzelnen Ländern wird erheblich sein – bis weit jenseits von 2020. Gleichwohl wird es im Laufe der nächsten Jahre immer wieder Teilimplementationen geben, die sich dann in den folgenden ATLAS-Releases wiederfinden werden.
Übersicht wesentlicher Änderungen im Rahmen des UZK (Auswahl)
Vorübergehende Verwahrung
- erfordert eine Bewilligung
- erfordert eine Sicherheitsleistung
- erfordert den Status AEO-C, um Verwahrerwechsel durchführen zu dürfen
- hat einheitlich 90 Tage Wiedergestellungsfrist ohne Möglichkeit zur Verlängerung (erspart u. U. das Einrichten eines Zollagers)
Sicherheitsleistungen
- Reduzierung des Sicherheitsbetrags für ein oder mehrere Verfahren erfordert die Erfüllung der Kriterien eines AEO-C
- Pauschalbetrag für Einzelsicherheiten wird auf 10.000 EUR erhöht (bis dato 7.000 EUR)
Versandverfahren
- Keine Vorlagepflicht des Begleitdokuments mehr
Ausfuhrverfahren
- Keine Vorlagepflicht des Begleitdokuments mehr
- Umwandlung aller Bewilligungen zum Zugelassenen Ausführer in Bewilligungen für „vereinfachte Zollanmeldungen“ bis 01.05.2019
Centralized Clearance
- Anmelde- und Gestellungsort können bei AEO-C Status, auch länderübergreifend, unterschiedlich sein
- Bestimmte Zollformalitäten (Beschauen, Risikoanalyse) können bei AEO-C Status auf den Zollbeteiligten übertragen werden
- Bei Zugriffsmöglichkeit für die Zollbehörden auf das IT-System der Beteiligten kann ein Verzicht auf Zollanmeldungen gewährt werden
Außerdem gibt es im Rahmen der Implemented Acts durchaus einige rechtliche Rahmenbedingungen, die ab dem 01.05.2016 gelten werden und die Einfluss auf das Tagesgeschäft haben dürften. Diese werden wir in den nächsten Folgen dieser Reihe näher erläutern.