Allgemeine Geschäftsbedingungen für Softwaregeschäfte (inkl. SaaS) und IT-Leistungen

I. Allgemeine Bestimmungen für alle Leistungen

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Softwaregeschäfte und IT-Leistungen, die die Riege Software International GmbH („RIEGE“) für den Kunden erbringt:

1. Geltung

1.1 Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB. Anderslautende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil und finden damit keine Anwendung, selbst wenn ihnen durch RIEGE nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Regelungen gelten entsprechend für vorvertragliche Beziehungen. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text dem Kunden nicht erneut mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von RIEGE zugesandt wird

1.2 Grundlage der Leistungen von RIEGE ist das jeweilige Angebot.

2. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

2.1 Angebote von RIEGE können bis zum Datum, das im Angebot angegeben ist, vom Kunden in Textform (E-Mail oder Fax) angenommen werden. Fehlt es im Angebot an einem solchen Datum, kann der Kunde das Angebot innerhalb von einem Monat nach Zugang annehmen.

2.2 Vertretungsberechtigt sind die Geschäftsführer von RIEGE und solche Mitarbeiter von RIEGE, deren Vertretungsmacht entweder im Handelsregister eingetragen ist (etwa Prokura) oder die eine entsprechende, von einer im Handelsregister eingetragenen, vertretungsberechtigten Person unterschriebene schriftliche Vollmacht vorlegen können. Eine Vertretungsberechtigung aufgrund Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist ausgeschlossen.

3. Regeln der Zusammenarbeit, Fristen

3.1 Für die Erfüllung von Vertragspflichten ist RIEGE ggf. auf Mitarbeit ihrer Kunden angewiesen. Daher ist der Kunde verpflichtet, auch wenn dazu nichts Näheres bestimmt ist, RIEGE im Rahmen seiner Möglichkeiten angemessen zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist.

3.2 Der Kunde wird RIEGE unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die zur Erbringung der Leistung von RIEGE erforderlich sind, insbesondere über Geräte, Daten, Programme und Programmteile, die mit der Software von RIEGE zusammenwirken sollen. Der Kunde hat RIEGE die notwendigen Informationen über das vorgesehene Anwendungsgebiet, über geschäftspolitische und verfahrenstechnische Ziele und Prioritäten und über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben zu erteilen.

3.3 Insbesondere schafft der Kunde unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags durch RIEGE erforderlich sind. Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass er

a) nach Bedarf ausreichende Arbeitsräume, einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel, für die Mitarbeiter von RIEGE zur Verfügung stellt;

b) die von ihm für die Leistungserbringung durch RIEGE beizustellende Infrastruktur, Hardware und/oder Software unentgeltlich, pünktlich und in vertragsgemäßem Zustand bereitstellt. Der Kunde gewährleistet, dass er zu einer dem Zweck des jeweiligen Auftrags entsprechenden Beistellung berechtigt ist.

c) die für die Durchführung der Leistungen von RIEGE notwendigen technischen Einrichtungen, wie Stromversorgung, Telekommunikationsverbindungen und Datenübertragungsleitungen (z. B. Remote-Zugriff zum Zwecke der Leistungserbringung) funktionsbereit und im angemessenen Umfang unentgeltlich zur Verfügung stellt;

d) eine Kontaktperson benennt, die den Mitarbeiter von RIEGE während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht und die Kontaktperson ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidungen notwendig sind; sowie

e) den Mitarbeitern von RIEGE jederzeit innerhalb angemessener Frist Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt.

3.4 Besteht die Leistung von RIEGE aus Lieferung und/oder Installation von Software, wird der Kunde

a) RIEGE bei Arbeitsaufnahme ohne Wartezeit ungehinderten Zugang zu der Daten-verarbeitungseinheit, auf der die zu überlassende Software eingesetzt wird, verschaffen.

b) Rechnerzeiten (inkl. Operating), Testdaten und Datenerfassungskapazitäten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen,

c) die Software unverzüglich nach Erhalt auf ihre Funktionsfähigkeit untersuchen und Mängel RIEGE unverzüglich mitteilen.

d) geeignete Maßnahmen für den Fall treffen, dass die Software nicht vertragsgemäß arbeitet, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse und im Fall von Störungen durch detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

3.5 Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von RIEGE wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3.6 Leistungstermine oder -fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, verstehen sich ausschließlich als unverbindliche Angaben.

4. Leistungsänderungen und Erweiterungen (Change Requests)

4.1 Der Kunde kann im Falle von Arbeiten an Realisierungskonzepten und Software bis zur Übergabe schriftlich die Änderung oder Erweiterung des Leistungsgegenstandes anfragen („Change Request“). RIEGE wird im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit die Durchführungs-möglichkeit der vom Kunden gewünschten Änderung prüfen. Eine vereinbarte Fertigstellungsfrist für die Anpassungs- bzw. Erstellungsleistungen verlängert sich zunächst um die Dauer der Prüfungsfrist. RIEGE wird nach Möglichkeit angeben, welche Änderungen sich aus ihrer Sicht gegenüber der dem bis dahin vereinbarten Projektinhalt ergeben, welche Auswirkungen auf die Termine dies möglicherweise hat und welchen Zeitaufwand RIEGE benötigt, um ein detailliertes Angebot in preislicher und terminlicher Hinsicht zur Ausführung des Change Request anzubieten.

4.2 Unterbreitet RIEGE ein solches Angebot, so kann der Kunde entscheiden, ob er dieses Angebot annehmen will oder nicht. Der Kunde hat dies nach Zugang des Angebots von RIEGE binnen der im Angebot genannten Bindungsfrist schriftlich zu erklären. Fehlt es im Angebot an einem solchen Datum, kann der Kunde das Angebot innerhalb von einem Monat nach Zugang annehmen.

5. Nutzungsrechte an Software bei Kauf von Software

5.1 RIEGE räumt dem Kunden nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung das nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, vertragsgegenständliche Software durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern in seinem Unternehmen für eigene Zwecke zu nutzen. Das Nutzungsrecht wird nur für die im Angebot bestimmte(n) Datenverarbeitungseinheit(en), die dort bestimmten Benutzer und deren Anzahl, sowie im dort bestimmten Vervielfältigungsumfang eingeräumt. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungs- bzw. Archivierungskopie der Software im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung der Software zu erstellen und aufzubewahren.

5.2 Der Kunde ist berechtigt, die überlassene Software mit anderen Computerprogrammen zu verbinden. Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im gesetzlichen Rahmen zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angegebenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn RIEGE nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der Interoperabilität vorzunehmen.

5.3 Der Kunde darf das hier eingeräumte Nutzungsrecht an der Software einschließlich der Benutzerdokumentation unter Aufgabe des eigenen Nutzungsrechts auf Dauer an einen Dritten übertragen, vorausgesetzt der Dritte hat sich mit der Weitergeltung der Verpflichtungen des Kunden aus diesem Vertrag, insbesondere hinsichtlich des Nutzungsrechts, auch ihm - dem Dritten - gegenüber schriftlich einverstanden erklärt. Der Kunde hat RIEGE unverzüglich die Übertragung mitzuteilen und den Dritten zu benennen. Im Fall der Übertragung hat der Kunde dem Dritten sämtliche Softwarekopien einschließlich vorhandener Sicherungs- bzw. Archivierungskopien zu übergeben bzw. die nicht übergebenen Kopien zu vernichten. Mit der Übertragung erlischt das Recht des Kunden zur Nutzung der Software.

5.3 Das Recht zur Vervielfältigung sowie Verbreitung, das Recht der Überlassung und Unterlizenzierung an Dritte, der Bearbeitung und Änderung inklusive Nutzung und Vervielfältigung der dabei jeweils entstehenden Ergebnisse sowie deren entsprechenden Verbreitung sind im Übrigen ausgeschlossen.

5.4 Die vorstehenden Regelungen in dieser Ziff. 5 gelten sinngemäß für alle Fortentwicklungen (Upgrades, Releases, neue Versionen etc.), die RIEGE im Rahmen der vertraglichen Beziehungen (insbesondere bei Software-Pflegeverträgen) für den Kunden erstellt.

6. Vergütung, Zahlungsbedingungen

6.1 Der Kunde hat die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Ist für eine Leistung von RIEGE keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise, Tages- bzw. Stundensätze von RIEGE gemäß ihrer allgemein angewendeten Preisliste bzw. deren aktueller Fortschreibung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die Vergütung ab Sitz von RIEGE.

6.2 Die Vergütung versteht sich exklusive Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich gültigen Höhe und länderspezifischen Abgaben bei Auslandslieferungen. Zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung werden Reisekosten in Rechnung gestellt. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten.

6.3 Auf Anforderung von RIEGE ist der Kunde zu Abschlagszahlungen auf Einmalkosten verpflichtet. In den betreffenden Fällen wird RIEGE bereits in ihrem Angebot auf diese Verpflichtung hinweisen. Im Fall der abschließenden Rechnung, die etwaige Abschlagszahlungen zu berücksichtigen hat, ist die Vergütung sofort nach jeweiliger Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen, es sei denn, die Vertragspartner haben Zahlung zu bestimmten Terminen vereinbart.

6.4 Alle Forderungen von RIEGE werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen ohne Grund nicht eingehalten werden oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt.

6.5 Werden durch eine Zahlung des Kunden nicht sämtliche diesem gegenüber fälligen Forderungen von RIEGE ausgeglichen, so wird die Zahlung zunächst auf die nicht titulierten und nicht rechtshängigen und zuletzt auf die titulierten Verbindlichkeit verrechnet, und zwar jeweils zunächst auf die ältere und sodann auf die jüngere.

6.6 Der Kunde darf gegen die Vergütungsforderung von RIEGE nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

7. Inanspruchnahme durch Dritte

Sollte eine Partei von der anderen Partei mit Infrastruktur, Hardware und/oder Software beliefert werden (auch im Rahmen einer Beistellung) und dies zu einer Inanspruchnahme der belieferten Partei durch Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten führen, so wird die liefernde Partei auf eigene Kosten die belieferte Partei von berechtigten Ansprüchen des Dritten freihalten. Die belieferte Partei ist verpflichtet, die bereitstellende Partei angemessen zu unterstützen und ihr alle für die Anspruchsabwehr notwendigen und angeforderten Informationen zu erteilen. Einen Vergleich mit dem Dritten oder ein Anerkenntnis darf die belieferte Partei nur mit Zustimmung der liefernden Partei schließen.

8. Gewährleistung

8.1 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Sache setzen voraus, dass er den in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Unterlässt der Kunde die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, RIEGE hätte arglistig gehandelt.

8.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr nach Ablieferung (bei Standardsoftware) oder nach Abnahme (bei Realisierungskonzepten oder Anpassung, Erstellung und Installation von Software).

8.3 Es liegt ein Mangel vor, wenn die Vertragssoftware mit Dokumentation nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich aus dem Angebot oder dem Realisierungskonzept von RIEGE. Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung unter Beschreibung des Mangel-Erscheinungsbildes RIEGE schriftlich mitzuteilen.

8.4 RIEGE steht eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu. RIEGE kann als Nacherfüllung nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder die Leistung neu erbringen. Die Anweisung von RIEGE zu einer zumutbaren Umgehung („work around“) des Softwaremangels ist eine ausreichende Mangelbeseitigung. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass aufgrund der Vielschichtigkeit und des Umfangs einer Softwareprogrammierung in der Regel mehr als zwei Nachbesserungsversuche zur Mangelbeseitigung notwendig sind. Bei nur unerheblicher Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Realisierungskonzepts ist der Rücktritt ausgeschlossen, ebenso wenn der Kunde sich in Annahmeverzug befindet oder für den Mangel überwiegend selbst verantwortlich ist. Bei Benutzung der gelieferten, angepassten oder erstellten Software ohne Einhaltung der Einsatzumgebungsbedingungen entfällt die Verpflichtung zur Nacherfüllung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hierauf nicht zurückzuführen ist.

8.5 Im Fall einer unberechtigten Mängelrüge hat der Kunde die dadurch RIEGE verursachten Kosten zu tragen, wenn der Kunde das Fehlen des Mangels schuldhaft verkannt hat.

8.6. Soweit RIEGE im Rahmen des Vertrages dem Kunden Software, Programme, Interfaces oder andere Waren Dritter lediglich gegen Erstattung der Verteilungskosten (z. B. Porto, Duplizierungskosten), im Übrigen aber kostenlos zur Verfügung stellt, sind Gewährleistung und Haftung seitens RIEGE auf die §§ 521 bis 524 HGB beschränkt.

9. Laufzeit des Vertrages, Kündigung

9.1 Eine Lösung von Vereinbarungen über Anpassung, Erstellung, Installation und Überlassung von Software und Realisierungskonzepten sowie Beratungs- und Schulungsleistungen ist nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen möglich.

9.2 Ein Vertrag über Softwarewartung bzw. -pflege beginnt zu dem vereinbarten Datum und wird für die Dauer von mindestens 12 Monaten geschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf gekündigt wird. Das Kündigungsrecht kann auch hinsichtlich eines Vertragsteils über einzelne Softwareteile ausgeübt werden, soweit dies für den anderen Vertragspartner zumutbar ist und die Teile funktionell trennbar sind. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehender Kündigungsregelung unberührt. Wichtige Kündigungsgründe von RIEGE sind insbesondere,

- wenn RIEGE infolge eines von ihr nicht zu vertretenden Lieferausfalls von neuen Programmversionen durch einen Dritten nicht leistungsfähig ist, obwohl RIEGE alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die neuen Programmversionen zu beschaffen;

- wenn der Kunde an der zu wartenden Software Eingriffe durchgeführt hat bzw. durch Dritte hat durchführen lassen;

- wenn vom Kunden veranlasste Änderungen und Erweiterungen der von RIEGE zu wartenden Software zu Leistungsänderungen von RIEGE, insbesondere zu Mehraufwand, führen;

- wenn der Kunde die Übernahme eines neuen Release ablehnt; oder

- wenn der Kunde mit einer Zahlung länger als zwei Monate im Verzug ist oder zwei (nicht zwingend aufeinander folgende) Rechnungen nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

10. Haftung

10.1 Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung der Parteien unbegrenzt.

10.2 Ein Vertragspartner haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur, falls eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt wurde oder der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Als wesentliche Vertragspflicht gilt eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer solchen wesentlichen Vertragspflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist die Haftung dem Grunde und der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren.

10.3 Soweit die Sicherung von Daten nicht zu den vertraglichen Leistungspflichten von RIEGE gehört, haftet RIEGE für die Wiederherstellung von Daten maximal bis zu dem Umfang, der sich ergeben hätte, wenn der Kunde durch angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten sichergestellt hätte, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

10.4 Soweit die Haftung nach diesen Bedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer dieser Partei.

10.5 Die in diesen Bedingungen enthaltene Haftungsbegrenzung findet auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung.

10.6 Die Vertragspartner haften nicht für die Verletzung von den Pflichten aus diesem Vertrag und der unter ihm vereinbarten Aufträge, soweit deren Verletzung auf höherer Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Naturkatastrophen, Terrorakte, Streik (nicht Aussperrung), Embargo, Epidemien beruht. Streik gilt dann nicht als höhere Gewalt im Sinne dieses Abschnittes, wenn der Streik durch rechtswidrige Handlungen des jeweiligen Vertragspartners verschuldet wurde. Soweit eine der Parteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Die betroffene Partei wird unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt die andere Partei schriftlich über die Beschaffenheit des Ereignisses, den Zeitpunkt, das Datum dessen Eintritts sowie die voraussichtlichen Auswirkungen des Ergebnisses auf ihre Fähigkeit, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, informieren.

11. Verjährung

Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz oder aufgrund der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

12. Vertraulichkeit

12.1 Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen wird jeder Vertragspartner die ihm vom anderen Vertragspartner übermittelten Informationen (nebst Unterlagen, Muster usw.) als ihm anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln, nur im Rahmen des Vertragszwecks verwenden und Dritten nicht zugänglich machen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Informationen

- der Öffentlichkeit vor dem Empfang zugänglich waren, oder

- der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass der Informationsempfänger hierfür verantwortlich war, oder

- dem Informationsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem nach bester Kenntnis des Informationsempfängers dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind, oder

- dem Informationsempfänger vor Empfang bekannt waren oder von ihm unabhängig entwickelt werden, oder

- einem Dritten von RIEGE zur Erfüllung seiner Leistung zur Verfügung gestellt werden und RIEGE den Dritten zur Vertraulichkeit gemäß der vorliegenden Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichtet,

- einem Berater eines Vertragspartners, der von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (StB, WP, RA), zur Durchführung einer entsprechenden Beratung des Vertragspartners überlassen werden, oder

- aufgrund einer bestands- bzw. rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind. Bei Bekanntwerden eines solchen Grundes hat der Informationsempfänger den Informationsgeber darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

12.2 Die Vertragspartner werden bei der Geheimhaltung der Informationen die gleiche Sorgfalt anwenden wie hinsichtlich ihrer eigenen Betriebsgeheimnisse. Sie stehen einander dafür ein, dass ihre Mitarbeiter - soweit sie Kenntnis von Informationen erlangen können - entsprechend verpflichtet sind.

12.3 Alle Rechte an den Informationen verbleiben beim informierenden Vertragspartner. Unabhängig von der Laufzeit des Vertrages wird jeder Vertragspartner die ihm übermittelten Informationen für weitere drei Jahre nach Erhalt der Informationen nur gemäß dieser Vereinbarung verwenden.

II. Besondere Bestimmungen für bestimmte Leistungen

Die folgenden Bestimmungen gelten für die jeweiligen Leistungen, die RIEGE im Rahmen des vereinbarten Umfangs erbringt:

1. Erstellung Realisierungskonzept

1.1. Ein Realisierungskonzept erstellt RIEGE in Form einer schriftlichen Dokumentation im Rahmen ihrer Angebote. Zielsetzung ist dabei, für den Kunden eine datenverarbeitungstechnische Grundlage für eine zu erstellende Individual-Software und/oder eine anzupassende, insbesondere zu parametrisierende Software zu schaffen.

1.2 Im Realisierungskonzept analysiert, bewertet und dokumentiert RIEGE die Anforderungen des Kunden. Es werden die Funktionen und die Aufgaben, die die Software zu erfüllen hat, um die Ziele des Kunden zu erreichen, beschrieben, sowie die Arbeitsabläufe, die Schnittstellen und das Zusammenwirken der Funktionen sowie der vom Kunden benötigten und zu erzeugenden Informationen.

1.3 Der Inhalt des Realisierungskonzeptes ist nur dann eine Beschaffenheitsgarantie, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt ist. Leistungstermine oder Leistungsfristen sind unverbindlich, soweit RIEGE sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat.

1.4 Entspricht das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen, hat der Kunde die Abnahme unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Realisierungskonzeptes, schriftlich zu erklären. Bestehen wesentliche Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Anforderungen, so hat RIEGE diese Abweichungen in angemessener Frist zu beseitigen. Danach stellt RIEGE dem Kunden das Arbeitsergebnis zur erneuten Abnahme bereit. Die Abnahme des Kunden kann auch unter Vorbehalt seiner Rechte wegen eines Mangels erfolgen.

1.5 Erklärt der Kunde ohne Angabe von Gründen die Abnahme nicht, kann RIEGE eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunden innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.

1.6 RIEGE räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, das für den Geschäftsbetrieb des Kunden erarbeitete Realisierungskonzept als Grundlage zur Erstellung bzw. Anpassung seiner Software zu nutzen. Das Recht von RIEGE zur Erstellung von Realisierungskonzepten mit vergleichbarer Aufgabenstellung für Dritte bleibt unberührt.

2. Beratungs- und Schulungsleistungen

2.1 RIEGE berät und / oder schult den Kunden nach Maßgabe des Angebots oder nach Maßgabe seiner Dienstleistungspreisliste.

2.2 RIEGE behält sich das Recht vor, bei ungenügender Beteiligung bzw. bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Krankheit des Trainers, Schulungen abzusagen und ist dann verpflichtet, bereits bezahlte Gebühren zu erstatten. Ein weitergehender Anspruch des Kunden ist ausgeschlossen. Ein Wechsel des Trainers berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Anmeldungen zu Schulungen erfolgen grundsätzlich schriftlich und gelten als verbindlich. Die Schulungsgebühr ist sofort ohne Abzug fällig. Die Rechnung beinhaltet alle Kosten, die für die Schulung anfallen.

2.3 Sofern nicht anders vereinbart ist nur bis 10 Arbeitstage vor Schulungsbeginn eine kostenlose Abmeldung möglich. Diese muss in Textform erfolgen (E-Mail oder Fax). Erfolgt der Rücktritt 5 - 9 Arbeitstage vor Schulungsbeginn, werden 50 % der gesamten Schulungsgebühr, bei Rücktritt ab 4 Arbeitstagen vor Schulungsbeginn die gesamte Schulungsgebühr in Rechnung gestellt. Wird eine Anmeldung am Tag des Schulungsbeginns zurückgezogen, bzw. erscheinen Teilnehmer nicht, wird die volle Vergütung für die Schulung fällig. Werden einzelne Schulungseinheiten nicht besucht bzw. vorzeitig die Schulung beendet oder abgebrochen hat, besteht keinen Anspruch auf Ermäßigung der Schulungsvergütung.

2.4 Sollten die Dienstleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß durchgeführt worden sein, ist RIEGE verpflichtet, die Dienstleistungen innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, falls der Kunde diese schriftlich gerügt hat.

3. Überlassung von Standardsoftware bei Kauf

3.1 RIEGE überlässt dem Kunden Standardsoftware (nachfolgend „Software“) im Maschinencode mit Benutzerdokumentation. Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Software bestimmt sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung von RIEGE.

3.2 Die Software ist ablauffähig auf der von RIEGE in der Produktbeschreibung oder im Vertrag benannten Hard- und Softwareumgebung. Die Einsatzumgebungsbedingungen sind in der Produktbeschreibung bzw. im Angebot angegeben. Darüberhinausgehende Vereinbarungen, wie z. B. über das Zusammenwirken mit anderen Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und sind gegebenenfalls gesondert zu vereinbaren.

3.3 Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktbeschreibung sind keine Beschaffenheitsgarantie, es sei denn, RIEGE hat die Beschreibung ausdrücklich als Beschaffenheitsgarantie bezeichnet.

3.4 Zusätzliche Leistungen, wie z. B. Installation der Software auf Hardware des Kunden, Einweisung und Schulung sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten, wenn diese Leistungen von RIEGE erbracht werden sollen. Die Pflege der Software, kundenspezifische Anpassungen der Software und die Pflege der kundenspezifischen Anpassungen sind nur dann Gegenstand der Leistungen von RIEGE, wenn sie schriftlich von RIEGE angeboten und vom Kunden bestellt wurden.

4. Wartung von Standardsoftware

4.1 RIEGE führt Wartungsleistungen an der im Angebot bezeichneten Standardsoftware gegebenenfalls einschließlich der diesbezüglichen Benutzerdokumentation durch. Die Wartungsleistungen an der Software dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Software, schließen jedoch keine Garantie einer stets störungs- und unterbrechungsfreien Arbeitsweise der Software ein.

4.2 Die Überlassung neuer Programmversionen (nachfolgend „Version“) mit Leistungs- und Funktionserweiterungen durch Neuprogrammierung von wesentlichen Teilen der Software, gegebenenfalls einschließlich der Nutzungsmöglichkeit neuer Technologien, kann gegen Vergütung Gegenstand eines gesonderten Software-Überlassungsvertrages sein.

5. Erstellung, Anpassung und Installation von Software

5.1 Art und Umfang der von RIEGE zu erbringenden Leistungen bei Erstellung, Anpassung und Installation von Software ergeben sich entweder aus dem Angebot von RIEGE oder aus dem Realisierungskonzept, das RIEGE auf Basis dieser Bedingungen für den Kunden erstellt hat.

5.2 Sind die Leistungen funktionsfähig, stellt RIEGE das Arbeitsergebnis in der vereinbarten Form dem Kunden zur Verfügung und teilt ihm die Funktionsfähigkeit schriftlich mit. Die Abnahme der von RIEGE erbrachten Leistungen setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, die innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung zu beginnen und binnen zwei weiterer Wochen durchzuführen ist. Ist das Arbeitsergebnis im Wesentlichen vertragsgemäß, hat der Kunde die Abnahme förmlich zu erklären. Der Abnahme steht es aber gleich, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist erklärt, obwohl er keine betriebsverhindernden und/oder betriebsbehindernden Mängel oder auch einfache Mängel in großer Zahl festgestellt und berechtigterweise RIEGE gemeldet hat.

5.3 Die Vertragspartner können schriftlich Abnahmekriterien vereinbaren, die im Rahmen der Funktionsprüfung gewährleistet sein müssen und ohne deren Einhaltung die Funktionsprüfung als nicht vertragsgemäß gilt.

5.4 Wesentliche Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Anforderungen hat RIEGE in angemessener Frist zu beseitigen. Eine wesentliche Abweichung von den vertraglichen Anforderungen liegt vor, wenn durch eine Störung in Teilen der Programmabläufe nicht unerhebliche Störungen auftreten, so dass Teile der Software nicht verwendbar sind oder wenn eine nachhaltige Störung des Softwareablaufes mit daraus resultierender Funktionsuntüchtigkeit des Systems bzw. Störung von Systemteilen auftritt, die zur Störung aller Arbeitsabläufe beim Kunden führt. Danach stellt RIEGE dem Kunden das Arbeitsergebnis zur erneuten Abnahme bereit.

5.5 Die Abnahme des Kunden kann auch unter Vorbehalt seiner Rechte wegen eines Mangels erfolgen. In diesem Fall gilt die Regelung des vorstehenden Absatzes für wesentliche Abweichungen, hinsichtlich derer sich der Kunde seine Rechte vorbehalten hat, gleichermaßen.

5.6 Sind für Leistungen unterschiedliche Zeitpunkte für das Herbeiführen der Funktionsfähigkeit vereinbart, so beschränkt sich die Funktionsprüfung auf die jeweilige Teilleistung. Bei Abnahme der letzten Teilleistung wird durch eine Funktionsprüfung, in die alle Teilleistungen einbezogen werden, das vertragsgemäße Zusammenwirken sämtlicher Leistungen festgestellt.

6. Software as a Service (Scope)

6.1 Vertragsgegenstand ist die zeitlich befristete Bereitstellung des Softwaresystems Scope („Softwaresystem“) durch RIEGE zur Nutzung durch den Kunden als Software as a Service („SaaS“). Bei der Leistung SaaS ermöglicht RIEGE dem Kunden durch Zugriff über ein Telekommunikationsnetz (etwa das Internet) und gegen Zahlung einer monatlichen Gebühr die Nutzung des auf Systemen der RIEGE installierten und betriebenen Softwaresystems.

6.2 Die von RIEGE zu erbringenden Leistungen umfasst die Bereitstellung der im jeweiligen Angebot zur Nutzung aufgelisteten Module des Softwaresystems sowie die Einräumung bzw. Vermittlung der hierfür erforderlichen Nutzungsrechte. Die dort aufgeführten Scope Module und aufgeführten Funktionalitäten werden dem Kunden einschließlich eines Online-Handbuchs zur Nutzung für die Dauer des Vertrages zur Verfügung gestellt. RIEGE ist in diesem Rahmen für die Datensicherung des Kundensystems nach Maßgabe der jeweils gültigen Vereinbarung zum Anwendungsbetrieb verantwortlich.

6.3 RIEGE betreibt ab dem vereinbarten Produktionsstartdatum für den Kunden das Softwaresystem auf der Infrastruktur gemäß der mit dem Angebot übermittelten Beschreibung zum Scope „Anwendungsbetrieb und SLA“.

6.4 Der Kunde erhält zeitlich beschränkt für die Dauer dieses Vertrages das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, das Softwaresystem im vereinbarten Nutzungsumfang zu nutzen, d.h. er kann das Softwaresystem nur mit der jeweils mitgeteilten und freigegebenen Anzahl an Nutzern nutzen. Die anfänglich bestellte Anzahl der Benutzerkonten kann der Kunde während der Vertragslaufzeit auf Anfrage bei RIEGE verringern oder erhöhen. Benutzerkonten werden auch dann mit einem kompletten Monat berechnet, wenn das Freischaltungsdatum oder der Zeitpunkt der Deaktivierung in einem laufenden Monat erfolgt.

6.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, das Softwaresystem oder sonstige Arbeitsergebnisse über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder Dritte nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn der Zugang wird ermöglicht, um Geschäftsvorfälle des Kunden durch Dritte bearbeiten zu lassen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die Software oder sonstigen Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.

6.6 Die Telekommunikationsverbindung zwischen den Netzwerken des Kunden und RIEGE ist nicht Leistungsumfang dieses Vertrages. Der Kunde wird eine angemessene Netzwerkverbindung zwischen den Netzwerken schaffen. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Kunden selbst zu tragen. Die Art und Form dieser Verbindung muss den jeweiligen Anforderungen der Anwendung entsprechen und so ausgelegt sein, dass die Verfügbarkeit der Netzwerkverbindung für diese Zwecke ausreichend ist.

6.7 Der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu schaffen, die zur Verhinderung einer Nutzung der Software oder der sonstigen Arbeitsergebnisse durch Unbefugte erforderlich sind. Insbesondere wird der Kunden die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie die vereinbarten Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen. Der Kunde wird RIEGE unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten.

6.8 Der Kunde hat während der Vertragslaufzeit, spätestens ab dem Zeitpunkt der Implementierung fachkundiges, in der Bedienung des Softwaresystems geschulte Mitarbeiter und Personal zur Verfügung zu stellen sowie kundenseitig installierte Hardware und Software, die zur Nutzung des Softwaresystems erforderlich ist.

6.9 Die Nutzungsgebühr ist im Einzelnen entweder in einem durch ein angenommenes Angebot zustande gekommen Vertrag oder in einem separaten Scope SaaS Vertrag für die dort aufgeführten Module des Softwaresystems geregelt. Die monatliche Nutzungsgebühr ist am Monatsanfang, d. h. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats eingehend bei RIEGE im Voraus zahlbar. Variable monatliche Gebühren basierend auf Nachrichten- oder Sendungsvolumen sind im Folgemonat aufgrund der ermittelten tatsächlichen Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Nachrichtenanzahl oder Nutzerkonten) fällig.

6.10 Monatliche Vergütungen können von RIEGE pro Kalenderjahr bis zu einer Höhe von maximal 3 % pro Kalenderjahr angepasst werden, jedoch frühestens 12 Monate nach Vertragsbeginn. RIEGE wird dem Kunden eine Anpassung der Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 2 Monaten vor ihrem Wirksamwerden mitteilen. Ist der Kunde mit der Anpassung der Vergütung nicht einverstanden, so räumt RIEGE dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht ein, welches mit dem Ablauf der Gültigkeit der alten Vergütungsregelung wirksam wird. Der Kunde kann dieses Sonderkündigungsrecht ab Erhalt der Ankündigung der Anpassung der Vergütung für einen Zeitraum von 10 Werktagen ausüben.

6.11 Die verschuldensunabhängige Haftung von RIEGE auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.

6.12 RIEGE ist berechtigt, dem Kunden Versionen der Vertragssoftware die Korrekturen zur Mängelbeseitigung („bug fixes"), Verbesserungen und Erweiterungen bestehender Funktionalität enthalten, zur Verfügung zu stellen (im Folgenden Aktualisierungen). RIEGE wird nur solche Aktualisierungen der Vertragssoftware vornehmen, die keine erkennbar negativen Auswirkungen auf die Kernfunktionalität der Vertragssoftware haben. RIEGE nimmt Aktualisierungen, soweit damit eine Unterbrechung des Betriebs der Vertragssoftware verbunden ist, möglichst außerhalb der Betriebszeiten und im Übrigen im Rahmen der vereinbarten vor. Ein Anspruch des Kunden auf Aktualisierungen, welche über gesetzliche oder behördliche Anforderungen hinausgehen, besteht nicht.

6.13 Der Vertrag über SaaS-Leistungen wird fest für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen und beginnt mit der Aufnahme der Nutzung des Produktionssystems. Nach Ablauf der Festlaufzeit gilt dieser Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Kalendermonats gekündigt werden, erstmalig jedoch zum Ablauf der festen Laufzeit.

6.14 RIEGE kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgeltes in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht in Verzug ist. RIEGE kann in diesem Fall zusätzlich einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Vergütung verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

6.15 RIEGE ist berechtigt den Zugang und damit die Nutzung der SaaS-Leistungen zu sperren, wenn der Kunde mit der Zahlung von mehr als 90 % einer monatlichen Vergütung in Verzug ist und den offenen Betrag auch nicht innerhalb zwei Wochen nachdem RIEGE ihn an die Zahlung erinnert hat beglichen hat.

6.16 Die Herausgabe von einzelnen oder gesamten Kundendaten während der Laufzeit dieses Vertrages ist gesondert vergütungspflichtig und durch die Vertragsparteien gesondert zu vereinbaren.

6.17 Da die Zugriffsmöglichkeit von RIEGE auf Kundendaten, die auch personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung enthalten können, nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, werden die Parteien zur Wahrung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine angemessene und marktübliche „Vereinbarung gemäß Art. 28 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Auftragsverarbeitung“ abschließen.

III. Schlussbestimmungen

1. Soweit RIEGE ein Angebot erstellt hat, ist dieses einschließlich etwaiger Ergänzungen ein wesentlicher Bestandteil des vorliegenden Vertrages.

2. Erfüllungsort für die Leistungen von RIEGE ist der Sitz von RIEGE. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das für den Sitz von RIEGE zuständige Gericht.

3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

4. Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 und die Anwendung des deutschen Kollisionsrechts sind ausgeschlossen.

5. Wenn der vorliegende Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.

6. RIEGE ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag ganz oder teilweise an seine Konzernobergesellschaft oder die mit ihr verbundenen Konzerngesellschaften (i. S. v. § 15 AktG) zu übertragen bzw. ihnen Rechte aus dem vorliegenden Vertrag abzutreten. Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von RIEGE ganz oder teilweise übertragen.